Allgemeine Geschäftsbedingungen

Österreich

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verkaufs- und Lieferbedingungen 
Josef Feuerstein GmbH & CoKG (FN 13509 f) | Bundesstraße 31c, A-6714 Nüziders/Vorarlberg.
Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht durch besondere schriftliche Vereinbarung Gegenteiliges mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart ist.

1. Angebote/Abschlüsse: 
1.1 Alle Angebote sind freibleibend bzw. unverbindlich und verpflichten nicht zur Vertragsannahme. Sie sind entgeltlich soweit nicht nachfolgend ein Auftrag erteilt wird.
1.2 Abschlüsse, Verträge und anderweitige Vereinbarungen werden erst durch Übersendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin wirksam.
1.3 Zusagen von Mitarbeitern: Mitarbeitern unseres Unternehmens ist es grundsätzlich untersagt, vom Auftrag abweichende Preiszusagen (Rabatte und Skonto) zu machen. 

2. Preise/Storno:
2.1 Sämtliche Preise sind Nettopreise und ohne Abzug spesenfrei für die Auftragnehmerin in der vereinbarten Währung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu bezahlen.
2.2 Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Lohn- und Gehaltstarife, Preise für Rohstoffe, Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren und Abgaben erhöht bzw. neu eingeführt, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Verkaufspreis entsprechend zu erhöhen. Nebenkosten wie beispielsweise jene der Zustellung gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden gesondert in Rechnung gestellt; dies allerdings nur dann, wenn die Montage nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten ist.
2.3 Mit den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden zwei Monate lang ab Vertragsabschluss bzw. ab Offert Annahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben.
2.4. Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung der Vertragserfüllung oder eines darüber hinausgehenden Entgeltes, Entschädigung bzw. Schadenersatzes eine Stornogebühr von 10% Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 50% Prozent der Auftragssumme zu verlangen, sofern kein rechtzeitiger schriftlicher Vertragsrücktritt nach Punkt 9. bzw. § 3 KSchG vorliegt. 

3. Mitwirkungspflichten des Kunden:
3.1 Zur Leistungsausführung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber alle seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist und insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten (z.B. alle notwendigen Bewilligungen, Vorarbeiten etc.) erfüllt hat. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Alle erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten rechtzeitig zu veranlassen und bei Auftragserteilung oder spätestens rechtzeitig vor Arbeitsbeginn vorzulegen.
3.2 Kommt der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungspflicht in Verzug, so wird der gesamte Preis sofort fällig. Die Auftragnehmerin ist in diesem Falle auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und 35 % des geschuldeten Preises zu fordern.
3.3 In jedem Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Kosten des Verzuges zu ersetzen. 4. Pläne / Maßangaben / geistiges Eigentum: 4.1 Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster u.ä. bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. 4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, auch wenn er den Auftrag nicht erteilt, die Pläne selbst, das Lösungskonzept, das durch die Pläne dargestellt wird, weder für sich noch für Dritte zu verwenden.
4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch ohne zusätzliche Zustimmung des Auftraggebers Pläne oder Fotos vom fertig gestellten Werk zu Werbezwecken zu veröffentlichen. Der Auftraggeber erteilt hiermit seine Zustimmung.
4.4 Werden vom Auftraggeber Pläne, Skizzen dgl. beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist. Allenfalls dadurch entstehende Zusatzkosten treffen den Auftraggeber. 

5. Lieferung/geringfügige Leistungsänderung:
5.1 Bei Lieferung gilt – sofern keine anderslautende Vereinbarung erfolgte – eine handelsübliche Beschaffenheit als vereinbart. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, aus technischen Gründen geringfügige Farbabweichungen, Maßänderungen, Dimensionierungen udgl. vorzunehmen. Die Zustellung der Ware erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin hat ihre Lieferverpflichtung durch vereinbarungsgemäße Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. durch vereinbarungsgemäße Montage erfüllt. Die Gefahr trägt ab diesem Zeitpunkt der Auftraggeber.
5.2 Kann die Auftragnehmerin aus unvorhergesehenen Umständen, die von ihr mit zumutbaren Mitteln auch nicht beherrschbar sind, zum vereinbarten Termin nicht liefern, so hat sie das Recht, zu dem ihr nächstmöglichen Termin zu liefern, sofern dies dem Auftraggeber noch zumutbar ist. Andernfalls ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für einen Leistungsverzug haftet die Auftragnehmerin nur bei eigener grober Fahrlässigkeit.
5.3 Entspricht die gelieferte Ware hinsichtlich Art und Umfang dem Vertrag, so darf der Auftraggeber ihre Entgegennahme und die im Vertrag vereinbarte Zahlung nicht verweigern.
5.4 Änderungen/Abweichungen gegenüber der vereinbarten Leistung sind dem Kunden jedenfalls dann zumutbar, wenn sie nicht erheblich und sachlich gerechtfertigt sind. Das gilt auch bei Materialabweichungen bei gleicher Qualität. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.
5.5 Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen. 

6. Mehrkosten:
6.1 Der Auftraggeber ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Auftragnehmerin berechtigt, Art und Umfang der vereinbarten Leistung zu ändern und/oder zusätzliche Leistungen zu verlangen. (siehe dazu auch 5.)
6.2 Beeinflusst die vorgesehene Änderung den vereinbarten Preis oder werden zusätzliche Leistungen vorgesehen, so wird der Anspruch auf Preisänderung vor Ausführung dieser Leistung dem Grunde nach beim Auftraggeber geltend gemacht und wird dem Auftraggeber ein Zusatzangebot vorgelegt.
6.3 Mit der Ausführung wird die Auftragnehmerin erst nach Zustimmung des Auftraggebers zur Leistungserbringung beginnen. 

7. Annahmeverzug:
7.1 Gerät der Auftraggeberin Annahmeverzug, so steht es der Auftragnehmerin frei, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und einen Deckungsverkauf vorzunehmen. Der Differenzbetrag ist vom Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntgabe zu bezahlen.
7.2 Gelingt der Deckungsverkauf nicht, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gesamten Kaufpreis zu bezahlen. Ist der Annahmeverzug des Auftraggebers eingetreten, so lagert die verkaufte Ware ab diesem Zeitpunkt auf dessen Rechnung und Gefahr auf Lager und ist die Auftragnehmerin berechtigt, sämtliche damit verbundenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. 

8. Übernahme der Ware/Beanstandungen (Mängelrüge):
8.1 Der Auftraggeber hat den Kaufgegenstand sofort bei Übernahme sorgfältig zu prüfen; etwaige Mängel sind sofort schriftlich der Auftragnehmerin gegenüber zu rügen, widrigenfalls jegliche Gewährleistungs-/Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sind. Festgestellte oder feststellbare Mängel sind also unverzüglich unserem Unternehmen anzuzeigen, andernfalls Gewährleistungsund die anderen in § 377 UGB genannten Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Mängelrüge hat unter Angabe des genau spezifizierten Mangels zu erfolgen. Die Mängelrüge bewirkt keine Veränderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Beanstandungen lediglich an Mitarbeiter sind nicht ausreichend. Darüber hinaus werden Schadenersatzansprüche / Ansprüche aus Folgeschäden bei leichter und normaler Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bis zur Erledigung der Beanstandung darf die beanstandete Ware nicht vom Anlieferungsort verbracht, noch darf sie gebraucht werden, widrigenfalls der Auftraggeber seine Gewährleistungs- sowie Schadenersatzansprüche verliert.
8.2 Bei berechtigter Beanstandung hat die Auftragnehmerin nach ihrer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Austausch. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Wandlung.
8.3 Bei Sachschäden, die nicht der Verbraucher erleidet, wird die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen.
8.4 Maßnahmen zur Schadensminderung, Verhandlungen über Beanstandungen, bedeuten keinen Verzicht der Auftragnehmerin auf Einwendungen bzw. sind nicht als Anerkenntnis zu qualifizieren.
8.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Beanstandungen ist unzulässig. Alle im Zusammenhang mit der Verbesserung / dem Austausch oder der Schadensminimierung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.6 Sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen. Unser Unternehmen hat immer die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
8.7 Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.
8.8 Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. 

9. Zahlung/Aufrechnungsverbot: 
9.1 Die Rechnungen der Auftragnehmerin sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab jeweiligem Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen in der Höhe von 8% p.a. berechnet. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch der Auftragnehmerin ist davon unberührt. Skonto wird nur aufgrund besonderer Vereinbarung gewährt. Teilzahlungen oder zurückbehaltene Beträge sind nicht skontierungsfähig. Ohne Einwilligung der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche aus dem Vertrag anderen abzutreten. 9.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, etwaige Forderungen gegen die Auftragnehmerin mit der der Auftragnehmerin gegen ihn zustehenden Kaufpreisforderung aufzurechnen. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, auch wenn sie durch den Auftraggeber zum Ausgleich für Rechnungen jüngeren Datums vorgesehen sind.
9.2 Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn unser Unternehmen selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist, sowie unser Unternehmen den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. 

10. Gewährleistung Glasprodukte:
10.1 Bei ESG-Scheiben kann es auch material- und herstellungsbedingt in sehr seltenen Einzelfällen durch Nickelsulfideinschlüsse zu Brüchen kommen. Wir empfehlen Ihnen daher die Verwendung von ESG-H. Mit der zusätzlichen Heißlagerung (Heat Soak-Test) wird das Restrisiko (siehe DIN EN 14179-1 Abs. 3.2) solcher Brüche erheblich reduziert. Sollten Brüche durch Nickelsulfideinschlüsse auftreten, stellen diese keinen Reklamationsgrund dar. Wir schließen, da nicht durch uns beeinflussbar, jegliche Ansprüche aus.
10.2 Hinweis Glas: Glasflächen unter Parapethöhe sollten aufgrund Verletzungsgefahr unbedingt als Sicherheitsglas ausgeführt werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Beauftragung ohne Sicherheitsglas massiv mit Gefahr für Leib und Leben von Personen verbunden ist und die Auftragnehmerin für eventuelle rechtliche Konsequenzen daraus nicht haftet. Durch bestimmte Situationen im Gebrauch kann es bei Glasscheiben zu ungleichmäßiger Erhitzung mit Temperaturunterschieden über 40°C im Glas kommen, wodurch es bei normalem Glas (Float) zu thermischem Spannungsbruch kommt, der nicht auf einen Produktmangel zurückzuführen ist. Vermeiden Sie bei Floatglas vor allem Teilabschattungen oder unregelmäßige Erhitzung z. B. durch Polstermöbel, Pflanzen, Vorhänge usw. Heizkörper müssen grundsätzlich einen Mindestabstand von 30 cm zur Verglasung aufweisen. Durch die Bestellung von 3x ESG-Glas beugen Sie thermischem Spannungsbruch weitgehend vor und erhöhen mit vergleichsweise geringem Aufwand die Beständigkeit und Gebrauchssicherheit Ihrer Glasflächen. Um thermische Spannungsrisse im Isolierglas zu vermeiden, empfehlen wir jede Seite der Verglasung aus ESG (Einscheibensicherheitsglas) zu verwenden. Floatglas ist ungehärtetes Glas – treten Temperaturunterschiede über 40°C auf besteht die Gefahr von Spannungsrissen. Durch die Ausführung als ESGGlas, verbleibt ein geringes Restrisiko eines Glasbruchs aufgrund in der Fertigung nicht vermeidbarer, winziger Einschlüsse (Nickelsulfiteinschluss). Um ein verbleibendes Restrisiko, vor allem bei großen, schweren Isoliergläser weiter zu reduzieren, empfehlen wir ausdrücklich alle Scheiben des Isolierglases aus ESG-H (Heat-Soak-Test) zu verwenden. Einbausprossen im Isolierglas können beweglich sein bzw. teilweise am Glas anliegen. Bei Erschütterungen der Glaseinheit kann es dadurch zu leichtem Klirren kommen, ohne das dies einen Mangel darstellt. Wir behalten uns bei Übergrößen, bzw. Sondergläser mögliche Änderungen bei Glasaufbauten, Teilungen und Elementgrößen vor.
10.3 Hinweis Holz: Holz ist ein Naturprodukt. Daher sind leichte Farbunterschiede zu unseren Mustern, beim Zusammenbau einzelner Profile, sowie leichte Unebenheiten des Holzes bedingt durch seine Struktur, unvermeidbar und ist eine charakteristische Eigenschaft des Werkstoffes Holz. Ab 3800mm Holzlänge werden die Hölzer teilweise gestoßen bzw. mit keilgezinkten Decklagen gefertigt. D=Holzdecklagen durchgehend, K=Holzdecklagen sichtbar keilgezinkt. WI-Leimholz ist ein mehrschichtig verleimtes Konstruktionsholz.
10.4 Hinweise Holzoberfläche: Farb- und Holzmuster können auf Grund der natürlichen Eigenschaft Holz aber auch auf Grund handwerklicher Verarbeitungsqualität leichte Farb- und Strukturabweichungen verweisen. Elemente die nur grundiert bzw. imprägniert werden, sind ohne Zwischenschliff produziert. Die Beschichtung ist bauseits, unmittelbar nach der Montage fachgerecht fertigzustellen. Elemente mit geölter Oberfläche im Außenbereich entsprechen nicht dem technischen Regelwerk für maßhaltige Holzbauteile. Es ist mit massiven Farbunterschieden, Vergrauung und Rissbildung im Außenbereich zu rechnen! Weiters weisen wir bei Fenster auf eine unregelmäßige Abwitterung der Holzteile (unten mehr – oben kaum) hin.
10.5 Hinweise Aluminium: Bei Aluminium können werkstoff- und herstellungsbedingt, leichte Farbschwankungen auftreten. Grundsätzlich werden alle Aluminiumeckverbindungen geschweißt, außer bei eloxierten Aluoberflächen sowie Holzstrukturoberfläche und Sonderkonstruktionen (Hebeschiebetüren) und Sonderteilen. 

11. Eigentumsvorbehalt:
11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und allfälliger mit dem gegenständlichen Verkaufsgeschäft zusammenhängenden Forderungen im Eigentum der Auftragnehmerin. Das gilt auch beim Einbau der Ware, sofern sie ohne groben Substanzverlust wieder ausgebaut werden kann. Bei Zahlungsverzug (auch bei teilweisem Zahlungsverzug – auch bei Teilzahlungen) kann die Auftragnehmerin die Rückgabe ihrer Ware verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
11.2 Insbesondere gilt als vereinbart, dass gelieferte Teile, auch wenn sie mit einer unbeweglichen Sache verbunden werden, rechtlich als be
weglich zu qualifizieren sind, sodass sie nicht das rechtliche Schicksal der unbeweglichen Sache teilen. Sohin ist die Auftragnehmerinbeispielsweise berechtigt, Fensterflügel, Türen, eingebaute Möbelteile, Verglasungen udgl. zumal sie noch Eigentümerin ist, gem. 7.1 zurück zu verlangen.
11.3 Der Auftraggeber ist vor vollständiger Bezahlung nur dann berechtigt, die gelieferte Ware weiterzuverkaufen, sofern die Auftragnehmerin ihre Zustimmung dazu erteilt hat. Der Auftraggeber tritt jedoch der Auftragnehmerin bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen den Abnehmer erwachsen. Der Auftraggeber bevollmächtigt hiermit die Auftragnehmerin, diese Forderung beim Abnehmer direkt einziehen zu lassen und die eingegangenen Beträge mit den ausstehenden Forderungen aufzurechnen. Der Auftraggeber verständigt die Abnehmer entsprechend. Der Auftraggeber ist jedoch zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Abnehmer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin jederzeit über den Bestand der von der Auftragnehmerin gelieferten Ware Auskunft zu erteilen und der Auftragnehmerin Einsicht in seinen Bestand sowie in die Geschäftsbücher zu gewähren.
11.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens anderer Gläubiger sind der Auftragnehmerin sofort schriftlich unter Bekanntgabe aller notwendigen Informationen zur Intervention bekannt zu geben.
11.5 Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige, gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind dem Auftraggeber sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff im Vorhinein zu verhindern (z.B. durch Kennzeichnung) und allenfalls wieder zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat die Auftragnehmerin schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat. 

12. Allgemeine Bestimmungen:
12.1 Die Anfechtung des Vertrages bzw. von Vertragsbestimmungen wegen Irrtums auf Seiten des Auftraggebers wird einvernehmlich ausgeschlossen.
12.2 Erfüllungsort für Leistungen ist A-6714 Nüziders.
12.3 Besteht zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber bereits eine mehr als 6-monatige Geschäftsbeziehung, so gelten diese dem Auftraggeber nachweislich zur Kenntnis gebrachten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auch für sämtliche künftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn im Einzelfall diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet sind.
12.4 Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich für diesen Vertrag und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten die Anwendung des Österreichischen Rechtes. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich für sämtliche aus diesem Rechtsverhältnis resultierenden Streitigkeiten, soweit zulässig, die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Feldkirch in Österreich; soweit aufgrund österreichischer, gesetzlicher Vorschriften (Wertzuständigkeit) die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Feldkirch nicht bestünde, wird für diesen Fall die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Bludenz, für sämtliche aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten vereinbart. Diese Vereinbarung (11.4) gilt ausdrücklich auch für alle Auftraggeber mit Wohnsitz im Ausland.
12.5 Die Anwendung des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. Weiters vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass für das gegenständliche Vertragsverhältnis lediglich die Verkaufs- und Lieferbedingungen in der obig dargelegten Form Geltung haben und die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers auf dessen Bestellscheinen, Fakturen, Lieferscheinen udgl. ausdrücklich ausgeschlossen wird.
12.6 Mündliche Nebenabreden, insbesondere von Mitarbeitern, sowie Änderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin.
12.7 Durch die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Schweiz

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verkaufs- und Lieferbedingungen 
Josef Feuerstein AG (FN: CH-320.3.069.972-7) | Hauptstrasse 5, 9436 Balgach, Schweiz
Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht durch besondere schriftliche Vereinbarung Gegenteiliges mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart ist.

1. Angebote/Abschlüsse:
1.1 Alle Angebote sind freibleibend bzw. unverbindlich und verpflichten nicht zur Vertragsannahme. Sie sind entgeltlich soweit nicht nachfolgend ein Auftrag erteilt wird.
1.2 Abschlüsse, Verträge und anderweitige Vereinbarungen werden erst durch Übersendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin wirksam.
1.3 Zusagen von Mitarbeitern: Mitarbeitern unseres Unternehmens ist es grundsätzlich untersagt, vom Auftrag abweichende Preiszusagen (Rabatte und Skonto) zu machen. 

2. Preise/Storno:
2.1 Sämtliche Preise sind Nettopreise und ohne Abzug spesenfrei für die Auftragnehmerin in der vereinbarten Währung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu bezahlen.
2.2 Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Lohn- und Gehaltstarife, Preise für Rohstoffe, Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren und Abgaben erhöht bzw. neu eingeführt, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Verkaufspreis entsprechend zu erhöhen. Nebenkosten wie beispielsweise jene der Zustellung gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden gesondert in Rechnung gestellt; dies allerdings nur dann, wenn die Montage nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten ist.
2.3 Mit den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden zwei Monate lang ab Vertragsabschluss bzw. ab Offert Annahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben.
2.4. Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung der Vertragserfüllung oder eines darüber hinausgehenden Entgeltes, Entschädigung bzw. Schadenersatzes eine Stornogebühr von 10% Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 50% Prozent der Auftragssumme zu verlangen, sofern kein rechtzeitiger schriftlicher Vertragsrücktritt nach Punkt 9. bzw. des ZGB / OR Schweizer Recht vorliegt. 

3. Mitwirkungspflichten des Kunden:
3.1 Zur Leistungsausführung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber alle seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist und insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten (z.B. alle notwendigen Bewilligungen, Vorarbeiten etc.) erfüllt hat. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Alle erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten rechtzeitig zu veranlassen und bei Auftragserteilung oder spätestens rechtzeitig vor Arbeitsbeginn vorzulegen.
3.2 Kommt der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungspflicht in Verzug, so wird der gesamte Preis sofort fällig. Die Auftragnehmerin ist in diesem Falle auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und 35 % des geschuldeten Preises zu fordern.
3.3 In jedem Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Kosten des Verzuges zu ersetzen. 

4. Pläne / Maßangaben / geistiges Eigentum:
4.1 Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster u.ä. bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, auch wenn er den Auftrag nicht erteilt, die Pläne selbst, das Lösungskonzept, das durch die Pläne dargestellt wird, weder für sich noch für Dritte zu verwenden.
4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch ohne zusätzliche Zustimmung des Auftraggebers Pläne oder Fotos vom fertig gestellten Werk zu Werbezwecken zu veröffentlichen. Der Auftraggeber erteilt hiermit seine Zustimmung.
4.4 Werden vom Auftraggeber Pläne, Skizzen dgl. beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist. Allenfalls dadurch entstehende Zusatzkosten treffen den Auftraggeber. 

5. Lieferung/geringfügige Leistungsänderung:
5.1 Bei Lieferung gilt – sofern keine anderslautende Vereinbarung erfolgte – eine handelsübliche Beschaffenheit als vereinbart. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, aus technischen Gründen geringfügige Farbabweichungen, Maßänderungen, Dimensionierungen udgl. vorzunehmen. Die Zustellung der Ware erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin hat ihre Lieferverpflichtung durch vereinbarungsgemäße Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. durch vereinbarungsgemäße Montage erfüllt. Die Gefahr trägt ab diesem Zeitpunkt der Auftraggeber.
5.2 Kann die Auftragnehmerin aus unvorhergesehenen Umständen, die von ihr mit zumutbaren Mitteln auch nicht beherrschbar sind, zum vereinbarten Termin nicht liefern, so hat sie das Recht, zu dem ihr nächstmöglichen Termin zu liefern, sofern dies dem Auftraggeber noch zumutbar ist. Andernfalls ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für einen Leistungsverzug haftet die Auftragnehmerin nur bei eigener grober Fahrlässigkeit.
5.3 Entspricht die gelieferte Ware hinsichtlich Art und Umfang dem Vertrag, so darf der Auftraggeber ihre Entgegennahme und die im Vertrag vereinbarte Zahlung nicht verweigern.
5.4 Änderungen/Abweichungen gegenüber der vereinbarten Leistung sind dem Kunden jedenfalls dann zumutbar, wenn sie nicht erheblich und sachlich gerechtfertigt sind. Das gilt auch bei Materialabweichungen bei gleicher Qualität. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.
5.5 Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen. 

6. Mehrkosten:
6.1 Der Auftraggeber ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Auftragnehmerin berechtigt, Art und Umfang der vereinbarten Leistung zu ändern und/oder zusätzliche Leistungen zu verlangen. (siehe dazu auch 5.)
6.2 Beeinflusst die vorgesehene Änderung den vereinbarten Preis oder werden zusätzliche Leistungen vorgesehen, so wird der Anspruch auf Preisänderung vor Ausführung dieser Leistung dem Grunde nach beim Auftraggeber geltend gemacht und wird dem Auftraggeber ein Zusatzangebot vorgelegt.
6.3 Mit der Ausführung wird die Auftragnehmerin erst nach Zustimmung des Auftraggebers zur Leistungserbringung beginnen. 

7. Annahmeverzug:
7.1 Gerät der Auftraggeberin Annahmeverzug, so steht es der Auftragnehmerin frei, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und einen Deckungsverkauf vorzunehmen. Der Differenzbetrag ist vom Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntgabe zu bezahlen.
7.2 Gelingt der Deckungsverkauf nicht, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gesamten Kaufpreis zu bezahlen. Ist der Annahmeverzug des Auftraggebers eingetreten, so lagert die verkaufte Ware ab diesem Zeitpunkt auf dessen Rechnung und Gefahr auf Lager und ist die Auftragnehmerin berechtigt, sämtliche damit verbundenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. 

8. Übernahme der Ware/Beanstandungen (Mängelrüge):
8.1 Der Auftraggeber hat den Kaufgegenstand sofort bei Übernahme sorgfältig zu prüfen; etwaige Mängel sind sofort schriftlich der Auftragnehmerin gegenüber zu rügen, widrigenfalls jegliche Gewährleistungs-/Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sind. Festgestellte oder feststellbare Mängel sind also unverzüglich unserem Unternehmen anzuzeigen, andernfalls Gewährleistungs- und die anderen im Schweizer Recht ZGB/OR genannten Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Mängelrüge hat unter Angabe des genau spezifizierten Mangels zu erfolgen. Die Mängelrüge bewirkt keine Veränderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Beanstandungen lediglich an Mitarbeiter sind nicht ausreichend. Darüber hinaus werden Schadenersatzansprüche / Ansprüche aus Folgeschäden bei leichter und normaler Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bis zur Erledigung der Beanstandung darf die beanstandete Ware nicht vom Anlieferungsort verbracht, noch darf sie gebraucht werden, widrigenfalls der Auftraggeber seine Gewährleistungs- sowie Schadenersatzansprüche verliert.
8.2 Bei berechtigter Beanstandung hat die Auftragnehmerin nach ihrer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Austausch. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Wandlung.
8.3 Bei Sachschäden, die nicht der Verbraucher erleidet, wird die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen.
8.4 Maßnahmen zur Schadensminderung, Verhandlungen über Beanstandungen, bedeuten keinen Verzicht der Auftragnehmerin auf Einwendungen bzw. sind nicht als Anerkenntnis zu qualifizieren.
8.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Beanstandungen ist unzulässig. Alle im Zusammenhang mit der Verbesserung / dem Austausch oder der Schadensminimierung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.6 Sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen. Unser Unternehmen hat immer die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
8.7 Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.
8.8 Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. 

9. Zahlung/Aufrechnungsverbot:
9.1 Die Rechnungen der Auftragnehmerin sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab jeweiligem Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen in der Höhe des aktuellen Bankenzins der Schweiz berechnet. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch der Auftragnehmerin ist davon unberührt. Skonto wird nur aufgrund besonderer Vereinbarung gewährt. Teilzahlungen oder zurückbehaltene Beträge sind nicht skontierungsfähig. Ohne Einwilligung der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche aus dem Vertrag anderen abzutreten.
9.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, etwaige Forderungen gegen die Auftragnehmerin mit der der Auftragnehmerin gegen ihn zustehenden Kaufpreisforderung aufzurechnen. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, auch wenn sie durch den Auftraggeber zum Ausgleich für Rechnungen jüngeren Datums vorgesehen sind.
9.3 Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn unser Unternehmen selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist, sowie unser Unternehmen den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. 

10. Gewährleistung Glasprodukte:
10.1 Bei ESG-Scheiben kann es auch material- und herstellungsbedingt in sehr seltenen Einzelfällen durch Nickelsulfideinschlüsse zu Brüchen kommen. Wir empfehlen Ihnen daher die Verwendung von ESG-H. Mit der zusätzlichen Heißlagerung (Heat Soak-Test) wird das Restrisiko (siehe DIN EN 14179-1 Abs. 3.2) solcher Brüche erheblich reduziert. Sollten Brüche durch Nickelsulfideinschlüsse auftreten, stellen diese keinen Reklamationsgrund dar. Wir schließen, da nicht durch uns beeinflussbar, jegliche Ansprüche aus.
10.2 Hinweis Glas: Glasflächen unter Parapethöhe sollten aufgrund Verletzungsgefahr unbedingt als Sicherheitsglas ausgeführt werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Beauftragung ohne Sicherheitsglas massiv mit Gefahr für Leib und Leben von Personen verbunden ist und die Auftragnehmerin für eventuelle rechtliche Konsequenzen daraus nicht haftet. Durch bestimmte Situationen im Gebrauch kann es bei Glasscheiben zu ungleichmäßiger Erhitzung mit Temperaturunterschieden über 40°C im Glas kommen, wodurch es bei normalem Glas (Float) zu thermischem Spannungsbruch kommt, der nicht auf einen Produktmangel zurückzuführen ist. Vermeiden Sie bei Floatglas vor allem Teilabschattungen oder unregelmäßige Erhitzung z. B. durch Polstermöbel, Pflanzen, Vorhänge usw. Heizkörper müssen grundsätzlich einen Mindestabstand von 30cm zur Verglasung aufweisen. Durch die Bestellung von 3x ESG-Glas beugen Sie thermischem Spannungsbruch weitgehend vor und erhöhen mit vergleichsweise geringem Aufwand die Beständigkeit und Gebrauchssicherheit Ihrer Glasflächen. Um thermische Spannungsrisse im Isolierglas zu vermeiden, empfehlen wir jede Seite der Verglasung aus ESG (Einscheibensicherheitsglas) zu verwenden. Floatglas ist ungehärtetes Glas – treten Temperaturunterschiede über 40°C auf besteht die Gefahr von Spannungsrissen. Durch die Ausführung als ESG-Glas, verbleibt ein geringes Restrisiko eines Glasbruchs aufgrund in der Fertigung nicht vermeidbarer, winziger Einschlüsse (Nickelsulfiteinschluss). Um ein verbleibendes Restrisiko, vor allem bei großen, schweren Isoliergläser weiter zu reduzieren, empfehlen wir ausdrücklich alle Scheiben des Isolierglases aus ESG-H (Heat-Soak-Test) zu verwenden. Einbausprossen im Isolierglas können beweglich sein bzw. teilweise am Glas anliegen. Bei Erschütterungen der Glaseinheit kann es dadurch zu leichtem Klirren kommen, ohne das dies einen Mangel darstellt. Wir behalten uns bei Übergrößen, bzw. Sondergläser mögliche Änderungen bei Glasaufbauten, Teilungen und Elementgrößen vor.
10.3 Hinweis Holz: Holz ist ein Naturprodukt. Daher sind leichte Farbunterschiede zu unseren Mustern, beim Zusammenbau einzelner Profile, sowie leichte Unebenheiten des Holzes bedingt durch seine Struktur, unvermeidbar und ist eine charakteristische Eigenschaft des Werkstoffes Holz. Ab 3800mm Holzlänge werden die Hölzer teilweise gestoßen bzw. mit keilgezinkten Decklagen gefertigt. D= Holzdecklagen durchgehend, K=Holzdecklagen sichtbar keilgezinkt. WI-Leimholz ist ein mehrschichtig verleimtes Konstruktionsholz.
10.4 Hinweise Holzoberfläche: Farb- und Holzmuster können auf Grund der natürlichen Eigenschaft Holz aber auch auf Grund handwerklicher Verarbeitungsqualität leichte Farb- und Strukturabweichungen verweisen. Elemente die nur grundiert bzw. imprägniert werden, sind ohne Zwischenschliff produziert. Die Beschichtung ist bauseits, unmittelbar nach der Montage fachgerecht fertigzustellen. Elemente mit geölter Oberfläche im Außenbereich entsprechen nicht dem technischen Regelwerk für maßhaltige Holzbauteile. Es ist mit massiven Farbunterschieden, Vergrauung und Rissbildung im Außenbereich zu rechnen! Weiters weisen wir bei Fenster auf eine unregelmäßige Abwitterung der Holzteile (unten mehr – oben kaum) hin.
10.5 Hinweise Aluminium: Bei Aluminium können werkstoff- und herstellungsbedingt, leichte Farbschwankungen auftreten. Grundsätzlich werden alle Aluminiumeckverbindungen geschweißt, außer bei eloxierten Aluoberflächen sowie Holzstrukturoberfläche und Sonderkonstruktionen (Hebeschiebetüren) und Sonderteilen. 

11. Eigentumsvorbehalt:
11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und allfälliger mit dem gegenständlichen Verkaufsgeschäft zusammenhängenden Forderungen im Eigentum der Auftragnehmerin. Das gilt auch beim Einbau der Ware, sofern sie ohne groben Substanzverlust wieder ausgebaut werden kann. Bei Zahlungsverzug (auch bei teilweisem Zahlungsverzug – auch bei Teilzahlungen) kann die Auftragnehmerin die Rückgabe ihrer Ware verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
11.2 Insbesondere gilt als vereinbart, dass gelieferte Teile, auch wenn sie mit einer unbeweglichen Sache verbunden werden, rechtlich als beweglich zu qualifizieren sind, sodass sie nicht das rechtliche Schicksal der unbeweglichen Sache teilen. Sohin ist die Auftragnehmerin beispielsweise berechtigt, Fensterflügel, Türen, eingebaute Möbelteile, Verglasungen udgl. zumal sie noch Eigentümerin ist, gem. 7.1 zurück zu verlangen.
11.3 Der Auftraggeber ist vor vollständiger Bezahlung nur dann berechtigt, die gelieferte Ware weiterzuverkaufen, sofern die Auftragnehmerin ihre Zustimmung dazu erteilt hat. Der Auftraggeber tritt jedoch der Auftragnehmerin bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen den Abnehmer erwachsen. Der Auftraggeber bevollmächtigt hiermit die Auftragnehmerin, diese Forderung beim Abnehmer direkt einziehen zu lassen und die eingegangenen Beträge mit den ausstehenden Forderungen aufzurechnen. Der Auftraggeber verständigt die Abnehmer entsprechend. Der Auftraggeber ist jedoch zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Abnehmer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin jederzeit über den Bestand der von der Auftragnehmerin gelieferten Ware Auskunft zu erteilen und der Auftragnehmerin Einsicht in seinen Bestand sowie in die Geschäftsbücher zu gewähren.
11.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens anderer Gläubiger sind der Auftragnehmerin sofort schriftlich unter Bekanntgabe aller notwendigen Informationen zur Intervention bekannt zu geben. 11.5 Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige, gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind dem Auftraggeber sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff im Vorhinein zu verhindern (z.B. durch Kennzeichnung) und allenfalls wieder zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat die Auftragnehmerin schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat. 

12. Allgemeine Bestimmungen:
12.1 Die Anfechtung des Vertrages bzw. von Vertragsbestimmungen wegen Irrtums auf Seiten des Auftraggebers wird einvernehmlich ausgeschlossen.
12.2 Erfüllungsort für Leistungen ist Berneck.
12.3 Besteht zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber bereits eine mehr als 6-monatige Geschäftsbeziehung, so gel-ten diese dem Auftraggeber nachweislich zur Kenntnis gebrachten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auch für sämtliche künftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn im Einzelfall diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet sind.
12.4 Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich für diesen Vertrag und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten die Anwendung des Schweizer Rechtes ZGB/OR. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich für sämtliche aus diesem Rechtsverhältnis resultierenden Streitigkeiten, soweit zulässig, die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgericht St. Gallen in der Schweiz; soweit aufgrund österreichischer, gesetzlicher Vorschriften (Wertzuständigkeit) die sachliche Zuständigkeit des des Kantonsgericht St. Gallen nicht bestünde, wird für diesen Fall die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgericht St. Gallen, für sämtliche aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten vereinbart. Diese Vereinbarung (11.4) gilt ausdrücklich auch für alle Auftraggeber mit Wohnsitz im Ausland.
12.5 Weiters vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass für das gegenständliche Vertragsverhältnis lediglich die Verkaufs- und Lieferbedingungen in der obig dargelegten Form Geltung haben und die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers auf dessen Bestellscheinen, Fakturen, Lieferscheinen udgl. ausdrücklich ausgeschlossen wird.
12.6 Mündliche Nebenabreden, insbesondere von Mitarbeitern, sowie Änderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin.
12.7 Durch die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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